§ 650t BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet2022-08-24
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer. Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch
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